Auch Eigentümer sind als BnB-Betreiber nicht völlig frei

Vor einigen Wochen hat der Immobilienratgeber den Konfliktherd Airbnb und Mietwohnungen thematisiert. Zu Recht weist eine Leserin auf einen Aspekt hin, der auch Wohnungs- und Hauseigentümer betrifft, die Zimmer oder eine ganze Wohnung vermieten. Der Ratgeber will der Leserschaft diese Ergänzung nicht vorenthalten.

Im Ausländergesetz Art. 16 heisst es: Wer Ausländerinnen oder Ausländer gewerbsmässig beherbergt, muss sie der zuständigen kantonalen Behörde melden. Von dieser Gesetzesbestimmung erfasst sind alle Personen und Betriebe, die ausländische Staatsangehörige beherbergten und dadurch einen finanziellen Gewinn erwirtschafteten, also gewerbsmässig handeln.

Zwischen Hotels und Privatpersonen, die in ihren eigenen vier Wänden Gäste beherbergen, unterscheidet das Ausländergesetz nicht. Als Kriterium wird ausschliesslich das Entgelt herangezogen, das der Gastgeber als Gegenleistung für die Beherbergung erhält, und nicht die regelmässige Ausübung der Tätigkeit. Jüngst haben die Behörden in verschiedenen Kantonen die Betreiber von privaten Unterkünftigen unter Androhnung von Bussen auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht. Die Registrierung von inländischen Gästen ist übrigens kantonal geregelt und nimmt in erster Linie bewilligungspflichtige Hotelbetriebe in die Pflicht.

Im Weiteren lohnt sich beispielsweise im Kanton St. Gallen auch ein Blick ins Gastwirtschaftsgesetz. So kann ein BnB-Anbieter unter gewissen Umständen unter das Gastwirtschaftsgesetz fallen, beispielsweise, wenn er oder sie den Gästen nebst Frühstück (bewilligungsfrei) auch Abendessen anbietet. Hierbei geht es vor allem um die Einhaltung von Hygienevorschriften und um Patente.