Streit um Lärm einer Wärmepumpe

Das höchste Gericht hat jüngst eine Baubewilligung für eine Luft-Wasser-Wärmepumpe aufgehoben und das Gesuch zur erneuten Beurteilung an die Bewilligungsbehörde zurückgeschickt. Nachbarn hatten den Rechtsweg beschritten, weil sie sich durch die ohne Baubewilligung installierte Anlage gestört fühlten. Die Baubewilligungsbehörde stützte sich bei der Erteilung der nachträglichen Bewilligung unter anderem auf eine Schallmessung. Diese hatte ergeben, dass die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden.

Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung des Bundes verhalf der Beschwerde der Nachbarn vor Bundesgericht teilweise zum Durchbruch. Die Verordnung besagt, dass die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Im Bereich des Lärmschutzes gelten die Einhaltung der Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzung kumulativ, befanden die Lausanner Richter. Auch wenn ein Projekt die Planungswerte – wie im strittigen Fall – einhält, bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass weitere vorsorgliche Emissionsbegrenzungen hinfällig sind. Es muss namentlich auch die Standortwahl der neuen Anlage geprüft werden. Eine Verlegung ins Gebäudeinnere erschien dem Bundesgericht jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen.

Die Vollzugshilfe der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute führt neben der Standortwahl auch weitere emissionsreduzierende Massnahmen auf, die im Rahmen der Umsetzung des Vorsorgeprinzips zu prüfen sind: die Wahl einer Anlage mit tiefem Schallleistungspegel, die Schalldämpfung jeglicher Art und die betriebliche Regulierung.

Urteil 1C_204/2015 vom 18. Januar 2016